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Museumsverein

Neufassung der Statuten für den „Museumsverein Bischofshofen“

Oktober 20th, 2022

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Museumsverein Bischofshofen“
(2) Er hat seinen Sitz in 5500 Bischofshofen
(3) Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich vornehmlich auf Bischofshofen und Umgebung, ausgenommen Agenden, die eine Tätigkeit im In- bzw. Ausland notwendig erscheinen lassen (z.B. Anschaffungen von Ausstellungsobjekten).

§ 2 Zweck
(1) Der Verein ist überparteilich und gemeinnützig. Die Tätigkeit erfolgt im kulturellen Allgemeininteresse und ohne Gewinnabsicht.
(2) Der Verein betreibt ein öffentlich zugängliches Museum mit entsprechen-den Ausstellungsund Lagerräumen für Dauer- und Wechsel-ausstellungen, die für die hiesige Bevölkerung und deren Gäste von Interesse scheinen. Den Schwerpunkt der Dauerausstellung bilden die „Archäologie und historischer Bergbau Inner-Gebirg“ und die ‚Sakrale Kunst im Raum Bischofshofen‘
(3) Der Verein bietet darüber hinaus Angebote der Weiterbildung, fallweise Vorträge zu historischen und aktuellen Themen sowie zu Themen der unter Punkt (2) genannten Schwerpunkte.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mitteln erreicht werden.
(2) Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht
 Durch Mitgliedsbeiträge (jährlich)
 Durch Beiträge von fördernden Mitgliedern
 Durch Subventionen der öffentlichen Hand (Bund, Land, Gemeinde)
 Durch freiwillige Spenden
 Durch Einnahmen von Veranstaltungen
 Durch die Aufnahme von Krediten. Die Aufnahme von Krediten bedarf der
einstimmigen Beschlussfassung durch den Vorstand
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen, die an der Verwirklichung des Vereinszweckes interessiert sind und gegebenenfalls aktiv mitarbeiten. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.
(2) Außerordentliche Mitglieder sind physische und juristische Personen. Sie sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Sie haben Stimmrecht in der Hauptversammlung.
(3) Fördernde Mitglieder sind physische und juristische Personen, die bereit sind den Verein ideell und materiell zu unterstützen, ohne die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen, sie haben Sitz und Stimmrecht in der Hauptversammlung.
(4) Ehrenmitglieder sind physische Personen, die auf Grund besonderer Verdienste zu diesen ernannt wurden. Sie haben Sitz und Stimmrecht in der Hauptverhandlung.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand einstimmig.
(3) Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mehrheitlich.
(4) Ehrenmitglieder werden von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands ernannt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechts-fähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Vereinsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwölf Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Ver-pflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teil-zunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Der Besuch der Museumsräume ist für Mitglieder kostenlos. Allfälliger kosten-pflichtiger Veranstaltungsbesuch ist für Mitglieder zu ermäßigter Preise möglich.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Be-schlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordent-lichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von
der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder vorübergehen ganz zu erlassen.

§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
(1) Die Hauptversammlung (§§ 9 und 10),
(2) Der Vorstand (§§ 11 und 12),
(3) Der Rechnungsprüfer (§ 13) und
(4) Das Schiedsgericht (§ 14)

§ 9 Die Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereines und jährlich einmal einzuberufen,
(2) Der Vorstand, die ordentliche Hauptversammlung, der Rechnungsprüfer, ein möglicherweise gerichtlich bestellter Kurator oder mindestens ein Drittel der ordentliche Mitglieder können jederzeit die Durchführung einer außer-ordentlichen Hauptversammlung verlangen, die vom Vorstand innerhalb von vier Wochen auszuschreiben ist.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Haupt-versammlungen sind alle Mitglieder zwischen zwei und sechs Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
(4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn alle ordentlichen Mit-glieder schriftlich eingeladen wurden. Der Nachweis der erfolgten Einladung muss nicht erbracht werden.
(5) Die Hauptversammlung beschließt (auch bei den Wahlen) mit einfacher Mehrheit. Lediglich Statutenänderungen und Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung ein/eine beauftragte/r StellvertreterIn. Wenn auch diese(r) verhindert ist, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vor-standsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Hauptversammlung
Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses und die Entlastung des gesamten Vorstandes.
(2) Die Wahl des Obmannes/der Obfrau, der Vorstandsmitglieder, der Rechnungsprüfer und der Mitglieder des Schiedsgerichtes aus den ordentlichen Mitgliedern des Museumsvereines.
(3) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
(4) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Vereins-auflösung.
(5) Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Themen.
(6) Tagesordnungspunkte müssen bis drei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich eingebracht werden.
(7) Die Übertragung von Stimmrechten auf andere Mitglieder ist weder mündlich noch schriftlich möglich

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Amtsträgern. Obmann/Obfrau, KassierIn, und ProtokollführerIn und werden von der Hauptversammlung im 3-Jahres-Rhythmus gewählt.
Sollte die dafür erforderliche Jahreshauptversammlung durch Gründe außer-halb der Verantwortung des Vereinsvorstandes nicht rechtzeitig durchgeführt werden können, so kann die Funktionsperiode für den gesamten Vorstand auf Beschluss des Vorstandes einstimmig um max. ein Halbjahr verlängert werden.
Der Museums-Kustos wird vom neu gewählten Vorstand ernannt und ist automatisch Vollmitglied des Vorstandes.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, vorübergehend oder für die gesamte Wahl-periode ordentliche Mitglieder in den Vorstand zu kooptieren. Diese kooptierten Vorstandsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die gewählten Vorstandsmitglieder. Die Berufung in den Vorstand endet für die kooptierten Mitglieder spätestens mit der nächsten Vorstandswahl.
(3) Dem Vorstand obliegt die Durchführung aller Aufgaben, die dem Vereins-zweck mittelbar oder unmittelbar dienen, sofern diese Aufgaben nicht anderen Organen vorbehalten sind. Es obliegt ihm die Aufnahme von Mitgliedern. Der Vorstand kann Agenden an Unterausschüsse oder einzelne Vorstandsmitglieder delegieren. Der Vorstand erstellt die Tagesordnung für die Hauptversammlung.
(4) Einberufung: Der Vorstand wird mindestens fünf Tage vor seiner Sitzung vom Obmann (Obfrau) oder seinem/ihrer StellvertreterIn unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstands-mitgliedern oder bei Bedarf ist der Vorstand einzuberufen.
Die Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist bei Anwesenheit von mindestens 50% der Vorstandsmitglieder gegeben. Bei dringenden Gründen bzw. Gefahr in Verzug kann auch mittels Umlaufverfahren abgestimmt werden.
(5) Eine besondere Geschäftsordnung bei der Vorstandssitzung ist nicht gegeben.
(6) Für sonstige Beschlüsse des Vorstandes ist eine 50%-ige Zustimmung der anwesenden Vorstandsmitglieder notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt im Zuge von Neuwahlen, Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod.
(8) Die Hauptversammlung hat das Recht, einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand abzuwählen.
(9) Der Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes oder des gesamten Vorstand hat schriftlich zu erfolgen und erlangt mit der Nachfolgerbestellung durch Kooptierung oder Neuwahl Gültigkeit.
Die Kooptierung muss von der nächstfolgenden Hauptversammlung bestätigt werden.
(10) Alle Funktionen werden ehrenamtlich ausgeführt, Eventuell anfallende besondere Auslagen durch die Erfüllung der Vorstandsarbeiten werden nach Vorlage der Belege vom Verein refundiert.

§ 12 Besondere Aufgaben der gewählten Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann/ die Obfrau ist der/die höchste VereinfunktionärIn. Er/sie vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
Er/sie führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug ist er/sie berechtigt, auch in jenen Bereichen Anordnungen und Entscheidungen zu treffen, die in den Wirkungsbereich der Hauptver-sammlung oder anderer Gremien fallen. Diese Entscheidungen sind im Nach-hinein von der Hauptversammlung zu bestätigen. Er/sie ist auch für die Einteilung der Museumsaufsicht verantwortlich.
(2) Dem/der KassierIn obliegt die ordnungsgemäße, finanzielle Gebarung des Vereines. Größere Geldbeträge dürfen nur nach Gegenzeichnung durch den Obmannes/der Obfrau oder seines/seiner StellvertreterIn ausgegeben werden. Diese Obergrenze wird vom Vorstand festgesetzt. Ferner obliegt ihm/ihr die Berichterstattung des Rechnungsberichtes vor der Hauptversammlung.
(3) Der/dem ProtokollführerIn unterstützt den Obmann/die Obfrau in der Führung des Vereines. Er/sie verfasst die Protokolle der Vorstandsitzung und der Hauptversammlung und ihm/ihr obliegt auch die Führung der Korres-pondenz, wobei der Inhalt der Briefe usw. durch die Gegenzeichnung des Obmannes/ der Obfrau diesem/dieser in vollem Inhalt zur Kenntnis
gebracht wird. Die Protokolle der Jahreshauptversammlung werden zur Einsichtnahme vor der folgenden Hauptversammlung im Kassenraum des Museums aufgelegt.
(4) Der/die Kustos/Kustodin ist für den eigentlichen Museumsbetrieb verantwortlich. Er/sie ist zuständig für die Archivierung der museumseigenen Gegenstände und Dokumentationen, für die Planung und Gestaltung der Ausstellung, der museumseigenen Publikationen verantwortlich.

§ 13 Rechnungsprüfer
(1) Von der Hauptversammlung wird mindestens ein Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren gewählt.
(2) Dem Rechnungsprüfer obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptversammlung das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Rechnungsprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein übernehmen.
(4) Rechtgeschäfte zwischen Prüfern und Verein bedürfen der Genehmigung der Hauptversammlung.

§ 14 Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt werden.
(2) Das Schiedsgericht entscheidet alle aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitfälle.
(3) Jeder Streitteil bestellt einen Schiedsrichter aus dem Gremium. Diese beiden Schiedsrichter bestellen aus den verbleibenden Richtern einen Oberschiedsrichter.
(4) Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist endgültig und kann nicht angefochten werden.
(5) Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Schiedsgerichtes sein, genießen aber Beobachtungsstatus.

§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittel-mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Über eine allfällige Vermögensliquidierung entscheidet dieselbe außer-ordentliche Hauptversammlung. Sie hat einen Liquidator zu berufen, der die Liquidierung entsprechend den Beschlüssen der außerordentlichen Hauptversammlung durchführt. Soweit es möglich ist, soll ein eventuell vorhandenes Restvermögen einem gemeinnützigen Verein mit ähnlichen Zielen
zufließen.
(3) Sofern im Bedarfsfall keine sofortige Zuordnung eines möglichen Empfängers machbar ist und/oder ein ähnlicher Verein sich erst in Gründung befindet, kann mit der Übergabe des vorhandenen Restvermögens zugewartet werden.
(4) Nach Ablauf einer Frist von max. 3 Jahren und wenn kein adequater Verein in Aussicht steht, entscheidet der Liquidator über die weitere Verwendung der finanziellen Mitteln oder sind diese einer geeigneten sozial ausgerichteten Organisation zur Verfügung zu stellen.
(5) Allfällige Leihverträge sind aufzulösen, die Gegenständen den Leihgebern ggf. den Erben zu retournieren, dasselbe gilt auch für Schenkungen. Ist eine Rückgabe nicht möglich, so werden diese vom Liquidator an regionale Museen mit ähnlicher Ausrichtung angeboten oder temporär zur Verfügung gestellt